29.02.2024

Positionspapier der DVfR: Voraussetzungen für personzentrierte Teilhabeleistungen bei der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ab 2028

Das Positionspapier der DVfR befasst sich mit den Anforderungen an ein inklusives Leistungsrecht, das sowohl dem Ansatz der Kinder- und Jugendhilfe als auch der Eingliederungshilfe mit ihrer bio-psycho-sozialen Perspektive gerecht wird. Die DVfR zieht das Fazit, dass jeweils eine spezifische Anspruchsgrundlage für Teilhabeleistungen und eine für erzieherische Hilfen notwendig ist.

Auch nach Abschluss des Beteiligungsprozesses des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur künftigen Gestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe werden Kernprobleme und -erfordernisse über die Ausgestaltung des Leistungs­rechts diskutiert. Die DVfR setzt sich dafür ein, dass Leistungen zur Teilhabe (heute im SGB IX) auch im System der Kinder- und Jugendhilfe weiterhin vollständig abgebildet werden. Teilhabeleistungen, mitsamt der Qualitäts­merkmale entsprechender Bewilligungsprozesse wie Personzentrierung, Transparenz oder Objektivierbarkeit des Verfahrens, müssen auch nach Überführung in das SGB VIII für Leistungsberechtigte umfassend zugänglich sein, um diesen eine selbstbestimmte, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Kernelemente eines inklusiven Leistungsrechts sind die einheitliche Verwendung des Behinderungsbegriffs aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) und die Anwendung des bio-psycho-sozialen Modells der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) sowie die gemeinsame Nutzung ihrer einheitlichen und eindeutigen Fachsprache. Auf diese Weise kann die gesamte Lebenssituation einer leistungsberechtigten Person einschließlich der person- und umweltbezogenen Kontextfaktoren erfasst werden, um individuelle behinderungsbedingte Bedarfe und ggf. weitere unterstützende Hilfen zur Erziehung zu ermitteln. Bei einer Zusammenführung der Anspruchsgrundlagen für Teilhabeleistungen und Hilfen zur Erziehung ist aus Sicht der DVfR sicherzustellen, dass die Ermittlung der person- und umweltbezogenen Kontextfaktoren wesentliche Elemente der Bedarfsermittlung bleiben. Behinderungsbedingten Teilhabebedarfen darf nicht mit Hilfen zur Erziehung begegnet werden und umgekehrt.

Die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe ist bereits seit 2001 Rehabilitationsträger. Diese bestehende Doppelfunktion ist zwingend im gegliederten Sozialleistungssystem zu beachten. Nur so kann auch zukünftig mit Schnittstellen zu anderen Rehabilitationsträgern umgegangen werden, um Brüche zu vermeiden – etwa beim Übergang ins Erwachsenenleben und dem damit verbundenen Wechsel der Träger­zuständigkeit. Ein Lebensabschnittsmodell im SGB VIII, das keine Korrelation im SGB IX findet oder nicht auf die Leistungen im SGB IX verweist, wäre mit Blick auf die mangelnde Anschlussfähigkeit nicht zielführend.

Das Positionspapier wurde gemeinsam von Akteurinnen und Akteuren aus der Eingliede-rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe im DVfR-Fachausschuss „Inklusive Kinder- und Jugendhilfe – Umsetzungsbegleitung SGB VIII“ erarbeitet und im DVfR-Hauptvorstand am 26. Februar 2024 verabschiedet.

Voraussetzungen für personzentrierte Teilhabeleistungen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen bei der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ab 2028


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